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Innsbruck, Universitäts- und Landesbibliothek Tirol (ULBT), Cod. 863
STELLUNGNAHME ZU EINEM GUTACHTEN BETREFFEND DIE TERRITORIALRECHTE DES HOCHSTIFTS BRIXEN (deutsch)
Olim: II 45 A    Papier   I, 104, I* Bl.   320×210   Brixen (?), 18. Jh.
Provenienz/Letztbesitzer: Brixen, Kollegiatstift im Kreuzgang
Die folgenden Daten sind Auszüge aus dem gedruckten Katalog der Handschriften der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol in Innsbruck. Diese Daten, insbesondere die Bibliographie, werden in manuscripta.at laufend korrigiert und ergänzt. Addenda und Corrigenda zum gedruckten Register finden Sie hier.

Wissenschaftliche Beschreibung: Kat. Innsbruck 9, 167-169 (online).
Schrift:
Schriftraum: 280/290 × 160/190   
Antiquakursive und Kurrentschrift.

Einband: Brixen (?)     18. Jh.     Neuzeitlicher Gebrauchseinband     
Schmuckloser neuzeitlicher Pergamenteinband


Bl. Ir Besitzvermerk Faber, wohl der Brixner Jurist, Kapitelnotar und Kanonikus im Kreuzgang zu Brixen Jakob Karl Faber, s. Cod. 806. Weitere Handschriften aus dem Besitz Fabers Innsbruck, ULBT, Cod. 806, 830, 861, 862, 865, 870, 873, 908. Wohl anlässlich der 1808 durch die bayerische Verwaltung erfolgten Aufhebung des Kapitels (s. Sinnacher IV 118) in die ULBT gelangt.
Walter Neuhauser, Helmut Gritsch

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"Kat. Innsbruck 9"
alle Initien
(1r-103v) Stellungnahme zu einem Gutachten betreffend die Territorialrechte des Hochstifts Brixen aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen dem Hochstift und der Tiroler Regierung im 18. Jh. (vgl. auch Cod. 832 und 861). Für die Argumentation werden dieselben Quellen herangezogen wie in Cod. 832.
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1r Tit.: Deß Fürstlichen Hochstüffts Brixen Extrajudicial Erynnerungen Yber der Hochlöbl. OÖ. Weesen wider Hochgedachten Hochstifftes Jus territoriale, minerarum, Collectationis, vnd anderen davon dependierenden Reichs Regalien an Kayserl. Hof erstattetes Guetachten.
Demnach bey iezt glorwirdigist Regierend Röm. Kays. vnd Königl. Cathol. Mayestät Carl den 6ten der hochwürdigiste Fürst vnd Herr Caspar Ignäti Bischof vnd des Heil. Röm. Reichs Fürst zu Brixen in Ihrer Anwesenheit zu Wienn ... — ... vil aus dem selbst allegierenden Brixnerischen Typo de anno 1664 erlesen werden können.
(1r-2r) Einleitung.
(2r-13v) Historischer Rückblick betreffend die Brixner Territorialrechte für die Zeit von Kaiser Karl dem Großen bis Kaiser Karl VI. Mit Ausschnitten aus Quellenwerken.
(13v-14r) Aufzählung von 33 Actus territoriales (vgl. Cod. 861, dort 34 Actus).
(14r-17v) Erläuterungen zu den einzelnen Actus aus Sicht des Hochstifts Brixen.
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14r Tit.: Wie nun alle diese actus von Herrn Bischouen in Stifft Brixen ohne Dependenz von Tyrol. Landesfürsten geiebet werden, ist in parte 1 De Possessorio gründlich ausgefiehret
(17v-103v) Stellungnahme des Hochstifts zum Gutachten der Regierung (vgl. Innsbruck, ULBT, Cod. 832).
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17v Tit.: Nun folgen der Oö. Weesen in Gutachten entworffene Puncta, welche also belassen, dass Sie per solam contradictionem abgeleinet seindt, massen einiche prob umb die yber den Stifft praetendierenden Hochheiten nit beigebracht, der Stifft entgegen als ein, uti probatur, vnmitlparer von Kaiser circa omnia Regalia investierter ReichsStandt ob intentionem in Jure, Recessibus Imperii, Instrumento Pacis, observantia et agnitione omnium statuum universalis jurisdictionis in suo districtu fundatam yemande Red vnd antworth zu geben nit schuldig ist.
(103r) Zusammenfassung.
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103r Gleichwie nun der Hochstifft Brixen ein Staadt des Reiches, die Differenz in Reiches Sachen bestehendt, vnd also beschaffen ist, daß sie beydennseits beharrender anfechtung cognitionem causae erfordert, Eben also wirdt Ime Stifft allain das Reichsgericht, ohngeacht die sache das Interesse des Erzhauses Österreich betrifft, vigore harum Capitulationum tamquam legum fundamentalium ohnstrittig zuestehen, beuorab Ferdinandus I. erholtermassen schon anno 1545 coram Imperio bekhennet hat, das der Stifft Brixen bei dem Reich Recht gebe vnd nembe.
(103r-v) Abschließende Bemerkung.
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103r Zum Beschluss erynneret wirdt, daß mann von dene zu disen Stifftischen Erynnerungen dienstlichen Documenten, ausser der N. 1 et 2 zu verhietung eines allzugrossen Cumuli keine Copias alda beilegen, doch dass solche verhanden, versichern sich zumall erbieten wollen auf Verlangen deren Theils oder alle zu ybersenden, oder auch, wann jemande anhero zu schickhen beliebte, die Originalin, vnd ad Archivium depositierte Schrifften alda firzuweisen. Indessen denn vil auß dem (gestrichen: da) selbst allegierenden Brixnerischen Typo de anno 1664 erlesen werden können.