Papier tw. fleckig. Ab Bl. 5 zeitgenössische Foliierung 1–236.
"Kat. Innsbruck 10"
(Ir-236v) |
Fürstenspiegel und Staatskunde für Kaiser Joseph I. bzw. Leopold I (Parallelüberlieferung: Innsbruck, ULBT, Cod. 908 aus dem Besitz Jakob Karl Fabers, des Kapitelnotars und Kanonikus im Kreuzgang zu Brixen). Die ersten Kapitel der Hs. beinhalten allgemein gehaltene Ratschläge zur Staatsführung. Danach folgt eine Beschreibung der rechtlich-politischen Organisation des Hl. Römischen Reiches, aber auch anderer Mächte. Der Text ist aufgrund der auf Bl. 208v (ohne Anführung der Jahreszahl, jedoch mit Angabe „vor einem Jahr“) erwähnten Ernennung Joseph Clemens von Bayern zum Koadjutor des Bistums Hildesheim, welche 1694 stattfand, und aufgrund der Nennung von Giuseppe Vittorio Alberti di Enno als regierenden Bischof von Trient (1689–1695) (Bl. 212r) sowie von Johann Franz Graf Khuen Belasi als regierenden Bischof von Brixen (1685–1702) (Bl. 216v) auf das Jahr 1695 zu datieren. 43  |
Ir |
Schlussbemerkung: Und dises seye also von dermahligen Standt, Und Beschafenheith des Römischen Reiches genueg gesagt, als warum Vnsern allergnädigisten König Vnd Herrn nur obenhin, Vnd in khurzen Begrif, dermahlen die Abbildung Vorzustöllen sein wierdt, bis gleichwohlen die geschefft selber Ein Merers an die Handt geben, Vnd seiner Mayestät durch dero beywohnenden hocherleichten Verstandt, die Statt- Vnd Reichs geheimbnusen, beser Vnd weithschichtiger begreifen werden. Falls aber Mein hochgehrter (!) Herr Von Mir noch Ein Merers Verlangen solte, hat derselbe in disem, Vnd allen andern, Was zu Vnsern Allergnädigisten Herrschaft Dienst, Vnd Nuzen gereichen Mag, mit mir zu schaffen, Vnd zu befelchen, als der mit Unverfölschter Threu, Vnd Aufrichtigkeit, Zeith lebens Verfahren werden. Regenspurg manu propria. |
IIIr |
Tit.: Lehr-Gesatz So der Röm. Königl. Mayestät Josephi Imi darzumahligen Instructori Herrn von Buol von dem Regenspurgischen Gesandten Freyherr von Halden an die Hand sein gegeben worden. |
1v |
Tit.: Caput 1. Der Firnembste Grundstain vnd Bevestigung eines Jeden Reiches Ist das Reich Gottes, vnd die wahre Gottes forcht eines Regenden. |
5r |
Tit.: Caput 2. Die Vernunfft soll die Richtschnuer sein aller Handlungen eines Oberen. |
7r |
Tit.: Caput 3. Daß ein First, vnd Herr den gemainen Nuzen, fir sein erstes Zill, vnd Absuchen zu segen, vnd alles nach dem Staats Interesse, doch sonder Khränckh, vnd Verlezung gött- und Mentschlicher Rechten einzurichten habe. |
10r |
Tit.: Caput 4. Daß die Vorsichtigkheit zu gubernierung eines Staates hochnottig seye. |
11v |
Tit.: Caput 5. Die Straf vnd Vergeltung seindt die zwey Saulen, wardurch eine Regierung vnterstizet wirdt. |
15r |
Tit.: Caput 6. Wie das Ministerium eines Firsten beschaffen sein solle, vnd was fir Leith darzue außukhlauben. |
25r |
Tit.: Caput 7. Wie hoch zu verwaltung eines States die Verschwigenheit nötig, vnd erforderlich seie. |
27r |
Tit.: Caput 8. Das der gehaimbe States Rath eines Prinzens in wenig Persohnen bestehen solle. |
29v |
Tit.: Caput 9. Wie vil an deme gelegen, das ein jeder zu dem Jenigen gebraucht werde, warzue er tauglich. |
32v |
Tit.: Caput 10. Wie sich ein First vnd Regens gegen seinen Räthen, vnd Stattes Bedienten zu verhalten habe. |
38r |
Tit.: Caput 11. Wie schödlich, vnd unleidenlich bei einem Regenden die Schmaichler Ohrenblaser, vnd dergleichen Leithe sein. |
40r |
Tit.: Caput 12. Das in einen wolbestelten Regimend guete Justiz gehalten, vnd was dero zu wider, abgestelt werden miesse. |
43r |
Tit.: Caput 13. Daß ein First, vnd Potenthatt, sowohl bei frembde, als Unnterthanen seine Macht, vnd Ehr ansech respectierlich machen solle. |
51r |
Tit.: Caput 14. Wie nöthig es seie, das in einem Statt die verschidene Stennde des Landtes in Ihren schranckhen, vnd Einträchtigkheit erhalten werden. |
57r |
Tit.: Caput 15. Waß fir Nuzen, vnd Vortheill, von bestendiger Unterhaltung der Negotiaion bei auswertigen Höfen, vnd Pottentathen zu gewarthen. |
59v |
Tit.: Caput 16. Daß Man sich mit auslendischen Potenthaten nach der Maß Ihrer Macht vnd ansechens in Tractaten einzulassen habe. |
62v |
Tit.: Caput 17. Das einen Firsten vnd Regenden die auslendische Consilia billich verdächtig sein sollen. |
67r |
Tit.: Caput 18. Daß auch nicht allzeit Rathsamb seie sich allain an das Innige zu pinden, was sonsten in einen Statt Jederzeith yeblich gewessen. |
68v |
Tit.: Caput 19. Daß ein First vnd Herr sich nicht ins gemain verachtet oder verhesslich machen solle. |
74r |
Tit.: Caput 20. Von Nuzlichen geprauch, vnd Beobachtung obiger Statts-Lehre, vnd Lössung der Geschicht Piecher. |
76v |
Tit.: Caput 21. Von dem Römischen Pabst. |
110v |
Tit.: Caput 22. Von dem König in Hispanien. |
126v |
Tit.: Caput 23. Von dem Römischen Reich inßgemain. |
130r |
Tit.: Caput 24. Von dem Römischen Kaißer. |
131v |
Tit.: Caput 25. Von der kayßerlichen Wahl Capitulation. |
133v |
Tit.: Caput 26. Von dem Kayßerlichen Gewalt vnd Hocheiten. |
144v |
Tit.: Caput 27. Was ain Römischer Kaißer mit vnd Neben denen Siben Churfirsten in Reich sachen zu thuen berechtiget seye? |
148r |
Tit.: Caput 28. Welche Sachen, und Reichsgescheffte fir gesambte Churfirsten vnd Stende gehörig? |
150v |
Tit.: Caput 29. Von dem Römischen König. |
154v |
Tit.: Caput 30. Von denen Churfirsten ins gemain. |
160r |
Tit.: Caput 31. Von dem Churfirsten zu Mainz. |
162v |
Tit.: Caput 32. Von dem Churfirsten zu Trier. |
167v |
Tit.: Caput 33. Von dem Churfirsten zu Cölln. |
168v |
Tit.: Caput 34. Von dem Konig in Beheimb. |
172r |
Tit.: Caput 35. Von dem Churfirsten in Bayrn. |
176r |
Tit.: Caput 36. Von dem Churfirsten zu Sachsen. |
181v |
Tit.: Caput 37. Von dem Churfirsten zu Brandenburg. |
187v |
Tit.: Caput 38. Von dem Churfirsten zu Pfalz. |
193r |
Tit.: Caput 39. Von dem Haus Praunschweig Lineburg. |
199r |
Tit.: Caput 40. Von dennen Geistlichen Firsten deß Reichs. |
232r |
Tit.: Caput 41. Von dem Reichs Stattlichen Collegio. |
(Ir) |
Eintragung Bidermanns vom 14.9.1885 in Graz, betreffend den oö. Regimentsrat Johann Georg von Buol. 1  |
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Joh. Georg Buol, oö. Regimentsrath wurde mit Hofdekret vom 1. April 1699 (das in der Dekretsammlung der Innsbr. Statthalterei sich befindet) an Stelle des damals vom Referate über die o(ber-) und v(order) ö(sterreichischen) Lande enthobenen Adam Remich zum österr. Hofrath und geheimen Sekretär der Wiener Geheimen Hofkanzlei ernannt in Anbetracht seiner in oö. Sachen erworbenen Erfahrung und in Ansehung der mit beschehener Instruierung in Jure Publico et Privato unsers fr. geliebten Sohnes des röm. und hung. Königs Josephi Liebden erworbenen Meriten u. Franz Rudolph Freiherr von der Halden (Freiherr zu Trazberg) war im Jahre 1698 österreichischer Gesandter bei der Reichsversammlung zu Regensburg. Graz, 14. September 1885. Prof. Bidermann. |