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Innsbruck, Universitäts- und Landesbibliothek Tirol (ULBT), Cod. 1063
FÜRSTENSPIEGEL UND STAATSKUNDE ZUR INSTRUKTION DES RÖMISCHEN KÖNIGS JOSEPH I. (deutsch)
Papier   II, 240, I* Bl.   320 × 200   Regensburg, 1695
Provenienz/Letztbesitzer: Bidermann, Hermann Ignaz
Die folgenden Daten sind Auszüge aus dem gedruckten Katalog der Handschriften der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol in Innsbruck. Diese Daten, insbesondere die Bibliographie, werden in manuscripta.at laufend korrigiert und ergänzt. Addenda und Corrigenda zum gedruckten Register finden Sie hier.

Abbildungen von Ir236v
Wissenschaftliche Beschreibung: Kat. Innsbruck 10, 254-256 (online).
Papier tw. fleckig. Ab Bl. 5 zeitgenössische Foliierung 1–236.
Schrift:
Schriftraum: 260 × 150    Zeilenzahl: 23-26   
Schriftart: Kurrentschrift
Schreiber: möglicherweise Franz Rudolph von der Halden (s. Bl. IIIr und 236v). Bl. Ir Eintragung von der Hand Bidermanns, dat. 14.9.1885.

Einband: Tirol     18. Jh.     Neuzeitlicher Gebrauchseinband     
Pergament über Pappe, Tirol, 18. Jh. HD an der seitlichen Kante leicht beschädigt, darunter Fragment eines Druckes erkennbar. Am VD blau umrahmtes Signaturenschild der ULBT 1063. Reste von zwei Lederschließbändern, nur unteres am VD erhalten. Rücken: braunes Leder, vier Doppelbünde, von Zackenband in Blinddruck gesäumt. Im zweiten Feld Titelschild Lehr-Gesatz Fir Röm. König Josepho I. VDS und HDS Papier, am VDS oben und unten in brauner Tinte Besitzvermerke, dazwischen in Bleistift Einlaufvermerke der ULBT, am HDS unten rechts Bleistiftvermerk 33291 ltt.


Am VDS oben in brauner Tinte Besitzvermerk Paulin Antoni Walther zu Herbstenburg fürstlich Brix(nerischer) Hofrath und Hofcammer directori gehörig 1726, unten von derselben Hand Dises (!) Lehrsatz habe von H. Joseph Seber erkhauft. Zu Paul Anton Walter zu Herbstenburg (1680–1737, seit 1712 Direktor der Brixner Hofkammer) und Josef Seeber (1684–1746, ab 1714 Kanzlist) s. B. Ladurner, Der Brixner Hofrat 1702–1747, Phil. Diss. Innsbruck 1978, 193, 204, 388–392 bzw. 351–353. Dazwischen Einlaufvermerk der ULBT 1905. Bibl. Bidermann! (gb.), darunter: 26/X.04. Hermann Ignaz Bidermann, Rechtshistoriker (*1831 in Wien, †1892 in Graz), war 1861–1871 Professor in Innsbruck. Ein Teil seines Nachlasses kam 1894 an das Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum. Laut Eintragung in der alten Titelkopie des Handschriftenkataloges der ULBT aus der Bibl. Bidermann 1905 in die ULBT gelangt.
Vorbesitzer 1: Seeber, Josef
Vorbesitzer 2: Herbstenburg, Paul Anton Walter zu
Vorbesitzer 3: Bidermann, Hermann Ignaz
Helmut Gritsch

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"Kat. Innsbruck 10"
alle Initien
(Ir-236v) Fürstenspiegel und Staatskunde für Kaiser Joseph I. bzw. Leopold I (Parallelüberlieferung: Innsbruck, ULBT, Cod. 908 aus dem Besitz Jakob Karl Fabers, des Kapitelnotars und Kanonikus im Kreuzgang zu Brixen). Die ersten Kapitel der Hs. beinhalten allgemein gehaltene Ratschläge zur Staatsführung. Danach folgt eine Beschreibung der rechtlich-politischen Organisation des Hl. Römischen Reiches, aber auch anderer Mächte. Der Text ist aufgrund der auf Bl. 208v (ohne Anführung der Jahreszahl, jedoch mit Angabe „vor einem Jahr“) erwähnten Ernennung Joseph Clemens von Bayern zum Koadjutor des Bistums Hildesheim, welche 1694 stattfand, und aufgrund der Nennung von Giuseppe Vittorio Alberti di Enno als regierenden Bischof von Trient (1689–1695) (Bl. 212r) sowie von Johann Franz Graf Khuen Belasi als regierenden Bischof von Brixen (1685–1702) (Bl. 216v) auf das Jahr 1695 zu datieren.
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Ir Schlussbemerkung: Und dises seye also von dermahligen Standt, Und Beschafenheith des Römischen Reiches genueg gesagt, als warum Vnsern allergnädigisten König Vnd Herrn nur obenhin, Vnd in khurzen Begrif, dermahlen die Abbildung Vorzustöllen sein wierdt, bis gleichwohlen die geschefft selber Ein Merers an die Handt geben, Vnd seiner Mayestät durch dero beywohnenden hocherleichten Verstandt, die Statt- Vnd Reichs geheimbnusen, beser Vnd weithschichtiger begreifen werden. Falls aber Mein hochgehrter (!) Herr Von Mir noch Ein Merers Verlangen solte, hat derselbe in disem, Vnd allen andern, Was zu Vnsern Allergnädigisten Herrschaft Dienst, Vnd Nuzen gereichen Mag, mit mir zu schaffen, Vnd zu befelchen, als der mit Unverfölschter Threu, Vnd Aufrichtigkeit, Zeith lebens Verfahren werden. Regenspurg manu propria.
IIIr Tit.: Lehr-Gesatz So der Röm. Königl. Mayestät Josephi Imi darzumahligen Instructori Herrn von Buol von dem Regenspurgischen Gesandten Freyherr von Halden an die Hand sein gegeben worden.
1v Tit.: Caput 1. Der Firnembste Grundstain vnd Bevestigung eines Jeden Reiches Ist das Reich Gottes, vnd die wahre Gottes forcht eines Regenden.
5r Tit.: Caput 2. Die Vernunfft soll die Richtschnuer sein aller Handlungen eines Oberen.
7r Tit.: Caput 3. Daß ein First, vnd Herr den gemainen Nuzen, fir sein erstes Zill, vnd Absuchen zu segen, vnd alles nach dem Staats Interesse, doch sonder Khränckh, vnd Verlezung gött- und Mentschlicher Rechten einzurichten habe.
10r Tit.: Caput 4. Daß die Vorsichtigkheit zu gubernierung eines Staates hochnottig seye.
11v Tit.: Caput 5. Die Straf vnd Vergeltung seindt die zwey Saulen, wardurch eine Regierung vnterstizet wirdt.
15r Tit.: Caput 6. Wie das Ministerium eines Firsten beschaffen sein solle, vnd was fir Leith darzue außukhlauben.
25r Tit.: Caput 7. Wie hoch zu verwaltung eines States die Verschwigenheit nötig, vnd erforderlich seie.
27r Tit.: Caput 8. Das der gehaimbe States Rath eines Prinzens in wenig Persohnen bestehen solle.
29v Tit.: Caput 9. Wie vil an deme gelegen, das ein jeder zu dem Jenigen gebraucht werde, warzue er tauglich.
32v Tit.: Caput 10. Wie sich ein First vnd Regens gegen seinen Räthen, vnd Stattes Bedienten zu verhalten habe.
38r Tit.: Caput 11. Wie schödlich, vnd unleidenlich bei einem Regenden die Schmaichler Ohrenblaser, vnd dergleichen Leithe sein.
40r Tit.: Caput 12. Das in einen wolbestelten Regimend guete Justiz gehalten, vnd was dero zu wider, abgestelt werden miesse.
43r Tit.: Caput 13. Daß ein First, vnd Potenthatt, sowohl bei frembde, als Unnterthanen seine Macht, vnd Ehr ansech respectierlich machen solle.
51r Tit.: Caput 14. Wie nöthig es seie, das in einem Statt die verschidene Stennde des Landtes in Ihren schranckhen, vnd Einträchtigkheit erhalten werden.
57r Tit.: Caput 15. Waß fir Nuzen, vnd Vortheill, von bestendiger Unterhaltung der Negotiaion bei auswertigen Höfen, vnd Pottentathen zu gewarthen.
59v Tit.: Caput 16. Daß Man sich mit auslendischen Potenthaten nach der Maß Ihrer Macht vnd ansechens in Tractaten einzulassen habe.
62v Tit.: Caput 17. Das einen Firsten vnd Regenden die auslendische Consilia billich verdächtig sein sollen.
67r Tit.: Caput 18. Daß auch nicht allzeit Rathsamb seie sich allain an das Innige zu pinden, was sonsten in einen Statt Jederzeith yeblich gewessen.
68v Tit.: Caput 19. Daß ein First vnd Herr sich nicht ins gemain verachtet oder verhesslich machen solle.
74r Tit.: Caput 20. Von Nuzlichen geprauch, vnd Beobachtung obiger Statts-Lehre, vnd Lössung der Geschicht Piecher.
76v Tit.: Caput 21. Von dem Römischen Pabst.
110v Tit.: Caput 22. Von dem König in Hispanien.
126v Tit.: Caput 23. Von dem Römischen Reich inßgemain.
130r Tit.: Caput 24. Von dem Römischen Kaißer.
131v Tit.: Caput 25. Von der kayßerlichen Wahl Capitulation.
133v Tit.: Caput 26. Von dem Kayßerlichen Gewalt vnd Hocheiten.
144v Tit.: Caput 27. Was ain Römischer Kaißer mit vnd Neben denen Siben Churfirsten in Reich sachen zu thuen berechtiget seye?
148r Tit.: Caput 28. Welche Sachen, und Reichsgescheffte fir gesambte Churfirsten vnd Stende gehörig?
150v Tit.: Caput 29. Von dem Römischen König.
154v Tit.: Caput 30. Von denen Churfirsten ins gemain.
160r Tit.: Caput 31. Von dem Churfirsten zu Mainz.
162v Tit.: Caput 32. Von dem Churfirsten zu Trier.
167v Tit.: Caput 33. Von dem Churfirsten zu Cölln.
168v Tit.: Caput 34. Von dem Konig in Beheimb.
172r Tit.: Caput 35. Von dem Churfirsten in Bayrn.
176r Tit.: Caput 36. Von dem Churfirsten zu Sachsen.
181v Tit.: Caput 37. Von dem Churfirsten zu Brandenburg.
187v Tit.: Caput 38. Von dem Churfirsten zu Pfalz.
193r Tit.: Caput 39. Von dem Haus Praunschweig Lineburg.
199r Tit.: Caput 40. Von dennen Geistlichen Firsten deß Reichs.
232r Tit.: Caput 41. Von dem Reichs Stattlichen Collegio.
(Ir) Eintragung Bidermanns vom 14.9.1885 in Graz, betreffend den oö. Regimentsrat Johann Georg von Buol.
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Ir Joh. Georg Buol, oö. Regimentsrath wurde mit Hofdekret vom 1. April 1699 (das in der Dekretsammlung der Innsbr. Statthalterei sich befindet) an Stelle des damals vom Referate über die o(ber-) und v(order) ö(sterreichischen) Lande enthobenen Adam Remich zum österr. Hofrath und geheimen Sekretär der Wiener Geheimen Hofkanzlei ernannt in Anbetracht seiner in oö. Sachen erworbenen Erfahrung und in Ansehung der mit beschehener Instruierung in Jure Publico et Privato unsers fr. geliebten Sohnes des röm. und hung. Königs Josephi Liebden erworbenen Meriten u. Franz Rudolph Freiherr von der Halden (Freiherr zu Trazberg) war im Jahre 1698 österreichischer Gesandter bei der Reichsversammlung zu Regensburg. Graz, 14. September 1885. Prof. Bidermann.