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Innsbruck, Universitäts- und Landesbibliothek Tirol (ULBT), 100.873
INSTRUKTION ZUR DURCHFÜHRUNG VON STAATSPRÜFUNGEN (deutsch)
Papier   I, 20, I* Bl.    350 × 230   Wien, 1850
Provenienz/Letztbesitzer: Vorbesitzer unbestimmt
Die folgenden Daten sind Auszüge aus dem gedruckten Katalog der Handschriften der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol in Innsbruck. Diese Daten, insbesondere die Bibliographie, werden in manuscripta.at laufend korrigiert und ergänzt. Addenda und Corrigenda zum gedruckten Register finden Sie hier.

Wissenschaftliche Beschreibung: Kat. Innsbruck 10, 461 (online).
Schrift:
Schriftraum: 320/330 × 115/125    Zeilenzahl: 39   
Schriftart: Kurrentschrift
Blätter in der Mitte der Länge nach gefaltet, jeweils nur rechte Blatthälfte beschrieben. Schriftraum 320/330 × 115/125 zu 39 Zeilen.

Einband: Tirol (?)     19. Jh.     Neuzeitlicher Gebrauchseinband     
Beige grundiertes Achatmarmorpapier über Pappe. Am VD Signaturenschild der ULBT 100873. Rücken: hellbraunes Leinen, oben Titelschild Staatsprüfungen. VDS und HDS Papier, am VDS Bleistift-Signatur 100.873, HDS leer.


Bl. 1r Einlaufvermerk der ULBT 22/XII 06. Unsicher, auf welchem Weg die Hs. an die ULBT gelangte.
Helmut Gritsch

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"Kat. Innsbruck 10"
alle Initien
(Ir-v) leer.
(1r-19v) Verordnung zur Durchführung von Staatsprüfungen. Mit detaillierten Vorschriften über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die schriftlichen und mündlichen Prüfungsverfahren bis hin zur Kundmachung der Prüfungsergebnisse.
(1r) Tit.: <em>Instruktion zur Ausführung des Gesetzes vom 30. Juli 1850 über die theoretischen Staatsprüfungen.</em> Die Verfahrensvorschriften sind in zwölf Abschnitte und 104 Paragraphen gegliedert.
(1v) <em>I. Oberleitung und Einrichtungen der Staatsprüfungen</em> (§ 1–11).
(5r) <em>II. Verhältnis der Prüfungsvorstände zu der politischen Oberleitung, untereinander, und zu den Prüfungskommissären </em>(§ 12–19).
(6v) <em>III. Von der Wirksamkeit der Vorstände, der Prüfungskommissionen insbesondere </em>(§ 20–33).
(8r) <em>IV. Obliegenheiten der Prüfungskommissäre im Allgemeinen</em> (§ 34–38).
(9r) <em>V. Von den Sitzungen der Prüfungskommissionen</em> (§ 39–45).
(10r) <em>VI. Von der Zusammensetzung der Spezialkommissionen</em> (§ 46–49).
(10v) <em>VII. Von der Meldung zur Prüfung </em>(§ 50–66).
(13v) <em>VIII. Vornahme der schriftlichen Prüfung </em>(§ 67–72).
(14r) <em>IX. Von der Vornahme der mündlichen Prüfungen</em> (§ 73–82).
(16v) <em>X. Von der Abstimmung und Kundmachung des Prüfungsresultates</em> (§ 83–89).
(17r) <em>XI. Von der Ausfertigung der Prüfungszeugnisse </em>(§ 90–94).
(18r) <em>XII. Ueber die Führung des Prüfungsprotokolls, die Register, und die Correspondenz der St(aatlichen) P(rüfungs) Commissionen </em>(§ 95–104).
(20r-v,I*r-v) leer.