Die folgenden Daten sind Auszüge aus dem gedruckten Katalog der Handschriften der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol in Innsbruck. Diese Daten, insbesondere die Bibliographie, werden in manuscripta.at laufend korrigiert und ergänzt. Addenda und Corrigenda zum gedruckten Register finden Sie hier.
Schriftart: Kurrentschrift Blätter in der Mitte der Länge nach gefaltet, jeweils nur rechte Blatthälfte beschrieben. Schriftraum 320/330 × 115/125 zu 39 Zeilen.
Verordnung zur Durchführung von Staatsprüfungen.Mit detaillierten Vorschriften über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die schriftlichen und mündlichen Prüfungsverfahren bis hin zur Kundmachung der Prüfungsergebnisse.
(1r)
Tit.: <em>Instruktion zur Ausführung des Gesetzes vom 30. Juli 1850 über die theoretischen Staatsprüfungen.</em> Die Verfahrensvorschriften sind in zwölf Abschnitte und 104 Paragraphen gegliedert.
(1v)
<em>I. Oberleitung und Einrichtungen der Staatsprüfungen</em> (§ 1–11).
(5r)
<em>II. Verhältnis der Prüfungsvorstände zu der politischen Oberleitung, untereinander, und zu den Prüfungskommissären </em>(§ 12–19).
(6v)
<em>III. Von der Wirksamkeit der Vorstände, der Prüfungskommissionen insbesondere </em>(§ 20–33).
(8r)
<em>IV. Obliegenheiten der Prüfungskommissäre im Allgemeinen</em> (§ 34–38).
(9r)
<em>V. Von den Sitzungen der Prüfungskommissionen</em> (§ 39–45).
(10r)
<em>VI. Von der Zusammensetzung der Spezialkommissionen</em> (§ 46–49).
(10v)
<em>VII. Von der Meldung zur Prüfung </em>(§ 50–66).
(13v)
<em>VIII. Vornahme der schriftlichen Prüfung </em>(§ 67–72).
(14r)
<em>IX. Von der Vornahme der mündlichen Prüfungen</em> (§ 73–82).
(16v)
<em>X. Von der Abstimmung und Kundmachung des Prüfungsresultates</em> (§ 83–89).
(17r)
<em>XI. Von der Ausfertigung der Prüfungszeugnisse </em>(§ 90–94).
(18r)
<em>XII. Ueber die Führung des Prüfungsprotokolls, die Register, und die Correspondenz der St(aatlichen) P(rüfungs) Commissionen </em>(§ 95–104).